Gutachtenstelle Osnabrück
Schützenstraße 74
49084 Osnabrück
Telefon 0 54 73-91 33 41


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Rechtliche Hinweise

Urheberrecht an Gutachten

Die erstellten Gutachten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden!
In der Regel finden daher sich am Ende unserer Gutachten meist zwei Hinweise zur weiteren Verwertung mit folgenden Text:

a) "Herausgabe des Gutachtens:
Es bestehen keine medizinisch begründeten Bedenken gegen eine Herausgabe dieses Gutachtens an den Anspruchsteller. Siehe auch nachstehendes Copyrigth."

Erklärung: Dieser Satz heißt, dass derjenige, über den das Gutachten erstellt wurde, dieses zur Einsicht, jedoch nicht zu einer weiteren Verwendung für andere Zwecke vom Auftraggeber erhalten kann.

b) Copyrigth:
"Gutachten sind urheberrechtlich geschützt (§§ 1,2,11,15 UrhG). Die Verwendung für andere Zwecke als die des Auftrages, die Weitergabe an Dritte oder zur Geltendmachung sonstiger Ansprüche ist ohne Zustimmung des Verfassers nicht zulässig."

Einige Anmerkungen zum Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst zugunsten des Urhebers (§ 1 Urheberrechtsgesetz). Gegenstand des Urheberrechtes ist somit das Werk. Der Urheber wird in seinen geistigen und persönlichen Verbindungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. Daneben sind bestimmte Leistungen durch Leistungsschutzrechte geschützt. In besonderen - gesetzlich geregelten - Fällen muss der Urheber allerdings Einschränkungen seines Urheberrechts zugunsten der Allgemeinheit hinnehmen. Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche geltend machen.

Übersicht zum Urheberrecht
Urheberrechte können schnell und ggf. sogar unbemerkt entstehen. Einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes. Anders als z.B. im Patentrecht bedarf es keines konstitutiven Staatsaktes (z.B. Patenterteilung). Was ein Werk ist, wird von § 2 Abs. 2 UrhG definiert. Danach ist ein Werk jede persönliche geistige Schöpfung. Der Begriff ist zweckneutral und unabhängig von dem praktischen oder gewerblichen Gebrauchszweck zu verstehen. Insbesondere Werbezwecke stehen dem Entstehen des urheberrechtlichen Schutzes nicht entgegen. Daneben zählt das Gesetz in § 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft verschiedene Werkarten auf.
Liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor, so stehen dem Urheber umfassende, absolute Rechte zu, welches nur in besonders geregelten Ausnahmefällen eingeschränkt ist (sog. "Schranken des Urheberrechts"). Ist die Nutzung nicht von Schranken gedeckt, liegt bei unbefugter Nutzung eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Rechteinhaber kann dann verschiedene Ansprüche geltend machen und gerichtlich durchsetzen.

Rechte an Bildern
Nahezu jedes Foto und Röntgen- oder Ultraschallbild ist urheberrechtlich geschützt. Zum einen trifft dies auf jene Fotografien zu, welche die sog. Schöpfungshöhe überschreiten, also besonders künstlerisch gestaltet und deshalb als (Lichtbild-Werke) zu qualifizieren sind. Außerdem sind Fotos auch dann durch das besondere Leistungsschutzrecht des § 72 UrhG geschützt, wenn sie keinen herausgehobenen künstlerischen Charakter aufweisen ("Schnappschüsse"). Beim Umgang mit fremden Fotos, Röntgen- und Ultraschallaufnahmen istdaher besondere Sorgfalt geboten.

Ansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung
Bei Urheberrechtsverletzungen können die folgenden Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend gemacht werden:

  • Beseitigung und Unterlassen, § 97 Abs. 1
  • Schadenersatz, § 97 Abs. 2
  • Vernichtung, § 98 Abs. 1
  • Rückruf, § 98 Abs. 2
  • Überlassung, § 98 Abs. 3
  • Geldentschädigung, § 100
  • Auskunft, § 101
  • Vorlage und Besichtigung, § 101a.

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